Beitragsordnung
1. Aufnahmegebühr
Jedes ordentliche und außerordentliche Mitglied sowie Fördermitglied hat eine Aufnahmegebühr von 10,00 Euro zu zahlen, die bei Beginn der Mitgliedschaft zu entrichten ist.
2. Beitrag
Der Beitrag wird von der Mitgliederversammlung jeweils für das laufende Geschäftsjahr festgesetzt. Der reguläre Beitrag beträgt für jedes ordentliche und Fördermitglied 250,00 Euro. Neuen ordentlichen Mitgliedern wird auf Antrag für das Jahr des Beitritts und das folgende Jahr eine Beitragsermäßigung von 50 % gewährt. Diese Ermäßigung gilt nicht für Fördermitglieder.
Beitritte im zweiten Halbjahr haben nur die Aufnahmegebühr zu entrichten, der (ermäßigte) Beitrag wird ab dem nächsten 01.01. nur für das am 01.01. beginnende Jahr erhoben.
Ordentliche Mitglieder, die gleichzeitig ordentliches und persönliches bzw. natürliches Mitglied (kein Fördermitglied u. ä.) eines Kollegialverbandes sind (Doppelmitglieder), zahlen auf Antrag einen Jahresbeitrag von 180,00 Euro. Neuen ordentlichen Doppelmitgliedern wird auf Antrag für das Jahr des Beitritts und das folgende Jahr eine Beitragsermäßigung von 50 Prozent auf den regulären Beitrag gewährt. Dies gilt nicht für Fördermitglieder.
3. Beginn und Ende der Beitragspflicht
Die Beitragspflicht beginnt mit dem ersten Tage des Vierteljahres, das auf den Eingang der Beitrittserklärung folgt. Beim Tode oder beim Ausschluss eines Mitglieds endet die Mitgliedschaft sofort. Die Beitragspflicht endet auch beim Tode und beim Ausschluss mit dem letzten Tage des Kalenderjahres, in dem die Mitgliedschaft erlischt (Paragraph 3 Abs. 6 der Satzung).
4. Beitragsfälligkeit und Beitreibung
Der Jahresbeitrag wird am 15. Januar eines jeden Jahres in der Höhe fällig, wie ihn die letzte Mitgliederversammlung genehmigt hat. Sollte die nächste Mitgliederversammlung für das laufende Jahr eine Beitragserhöhung beschließen, so wird der Erhöhungsbetrag einen Monat nach der Beschlussfassung fällig.
Es können Beitragsrechnungen erteilt werden. Der Beitrag ist jedoch auch ohne besondere Aufforderung zu entrichten. Rückstände können über die ordentlichen Gerichte beigetrieben werden.
Der Beitrag ist auf ein Konto des Verbandes zu entrichten.
5. Beitragsermäßigung und Beitragserlass
1.) In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Aufnahmegebühr und die Beitragspflicht vom Präsidium auf Antrag erlassen werden.
2.) Außerordentliche Mitglieder i.S.d. § 3 Abs. 3 der Satzung des Steuerberaterverbandes Schleswig-Holstein e.V. sind im Rahmen ihrer Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung für eine Zeit von bis zu drei Jahren von der Beitragspflicht befreit. Der Befreiungszeitraum beginnt mit der erstmaligen Antragstellung auf Mitgliedschaft und endet mit dem Bestehen der Steuerberaterprüfung.
3.) Auf Antrag wird der Verbandsbeitrag entsprechend der nachfolgenden Abstufung ohne weiteren Beschluss ermäßigt:
- Wer im jeweiligen Haushaltsjahr das 75. Lebensjahr vollendet und nicht älter als 79 Jahre alt ist, hat auf Antrag nur 75 % des jeweiligen Beitrages zu zahlen.
- Wer im jeweiligen Haushaltsjahr das 80. Lebensjahr vollendet und nicht älter als 84 Jahre alt ist, hat auf Antrag nur 50 % des jeweiligen Beitrages zu zahlen.
- Wer im jeweiligen Haushaltsjahr das 85. Lebensjahr vollendet oder älter ist, hat auf Antrag nur 25 % des jeweiligen Beitrages zu zahlen.
Über Befreiung, Erlass oder Ermäßigung von Beiträgen und Umlagen entscheidet das Präsidium.
Eine Kombination von verschiedenen Nachlässen ist nicht zulässig. Es ist der jeweils günstigste Nachlass zu gewähren.