Steuerberaterverband Schleswig-Holstein e. V.

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Aktuelles

Die IB.SH informiert zur Abrechnung von Honoraren prüfender Dritte zum Zeitpunkt der Einreichung der Schlussabrechnung

Gemäß 3.11 FAQ ÜH sind die Kosten für die prüfende Dritte oder den prüfenden Dritten von der oder dem Antragstellenden selbst zu tragen und zwar für beide Phasen (Antragstellung und spätere Überprüfung). Sie sind im Rahmen der Überbrückungshilfe grundsätzlich (anteilig) wie andere förderfähige Fixkosten erstattungsfähig (vergleiche 2.1 und 2.4 FAQ ÜH).

Die Kosten der oder des prüfenden Dritten für die Antragstellung und Schlussabrechnung sind entweder dem ersten Fördermonat zuzuordnen, für den ein Zuschuss gezahlt wird, oder dem Fördermonat zuzuordnen, in dem sie angefallen sind oder gleichmäßig auf alle Fördermonate zu verteilen (Wahlrecht).

Zum Zeitpunkt der Einreichung der Schlussabrechnungen durch die prüfenden Dritten ist der tatsächliche Aufwand ggf. noch nicht endgültig absehbar. Da nach der Bescheidung der Schlussabrechnung keine Änderungen mehr vorgenommen werden können, ist es nicht möglich, ggf. höher angefallene Kosten nachträglich zu erstatten. Die oder der prüfende Dritte hat die voraussichtlichen Kosten demnach zu schätzen und im Rahmen der Schlussabrechnung geltend zu machen. Auf Nachfrage der Bewilligungsstelle sind die tatsächlich angefallenen Kosten und die Schätzung für die Schlussabrechnung nachzuweisen bzw. offenzulegen.

Insofern müssen zum Zeitpunkt der Einreichung der Schlussabrechnung noch nicht alle Aufwände durch den Mandaten gezahlt, aber mindestens sollte den Mandaten im Rahmen einer plausiblen Stundenaufstellung alle tatsächlichen und erwartbaren Aufwände transparent gemacht worden sein. Für die tatsächlich erbrachten Leistungen sollte idealerweise unmittelbar vor Einreichung oder sehr zeitnah anschließend (max. 6 Wochen) auch eine Rechnung gestellt worden sein. Für den Schätzanteil ist dies selbstredend zum Zeitpunkt der Einreichung noch nicht möglich (siehe Aufstellung für den Mandanten).

Wenn die von der oder dem prüfenden Dritten geltend gemachten Antrags- und Beratungskosten zu den in vergleichbaren Fällen üblicherweise geltend gemachten Antrags- und Beratungskosten in einem eklatanten Missverhältnis stehen, hat die zuständige Bewilligungsstelle die Gründe für die geltend gemachten Antrags- und Beratungskosten, gegebenenfalls in Rücksprache mit der oder dem prüfenden Dritten, zu ermitteln. Lassen sich die Gründe nicht hinreichend aufklären, ist die Bewilligungsstelle angehalten, im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens die Erstattung von Antrags- und Beratungskosten nur entsprechend des üblichen Maßes dieser Kosten teilzubewilligen. Hierzu stimmen wir mit dem Land noch einen Bewertungsmaßstab ab und haben wir auch von der Kammer eine Stellungnahme vorliegen. Wir werden sie über das Ergebnis der Abstimmung informieren.

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