Steuerberaterverband Schleswig-Holstein e. V.

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Aktuelles

Nachfrist für Schlussabrechnung endet am 31.01.2024 & Keine Einkommensteuer bei Verkauf geerbter Immobilie u.a.m.

Liebe Mitglieder,

gerne informieren wir Sie heute wie folgt:

1. Nachfrist für Schlussabrechnung endet am 31.01.2024
Die Nachfrist zur Einreichung der Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen durch die prüfenden Dritten endet am 31.01.2024. Im Einzelfall kann bis dahin auch eine weitergehende Fristverlängerung bis zum 31.03.2024 beantragt werden. Im Fall einer bisher noch nicht erfolgten Fristverlängerung, sollte diese über das digitale Antragsportal beantragt werden.
Erfolgt keine Schlussabrechnung innerhalb der zuvor genannten Fristen, wird der vorläufig bewilligte Antrag abgelehnt. In diesem Fall wird die beantragte Corona-Wirtschaftshilfe in voller Höhe zurückgefordert. Bei einer Rückforderung werden zusätzlich Erstattungszinsen für den zurückzuzahlenden Betrag ab dem Zeitpunkt der Auszahlung erhoben.
Bitte beachten Sie die Hinweise des DStV und des BMWK zur Einreichung der Schlussabrechnungen.

2. Klarstellung der IB.SH für die Honorare der prüfenden Dritten
Gemäß 3.11 FAQ ÜH sind die Kosten für die prüfende Dritte oder den prüfenden Dritten von der oder dem Antragstellenden selbst zu tragen und zwar für beide Phasen (Antragstellung und spätere Überprüfung). Sie sind im Rahmen der Überbrückungshilfe grundsätzlich (anteilig) wie andere förderfähige Fixkosten erstattungsfähig (vergleiche 2.1 und 2.4 FAQ ÜH). 
Die Kosten der oder des prüfenden Dritten für die Antragstellung und Schlussabrechnung sind entweder dem ersten Fördermonat zuzuordnen, für den ein Zuschuss gezahlt wird, oder dem Fördermonat zuzuordnen, in dem sie angefallen sind oder gleichmäßig auf alle Fördermonate zu verteilen (Wahlrecht).
Zum Zeitpunkt der Einreichung der Schlussabrechnungen durch die prüfenden Dritten ist der tatsächliche Aufwand ggf. noch nicht endgültig absehbar. Da nach der Bescheidung der Schlussabrechnung keine Änderungen mehr vorgenommen werden können, ist es nicht möglich, ggf. höher angefallene Kosten nachträglich zu erstatten. Die oder der prüfende Dritte hat die voraussichtlichen Kosten demnach zu schätzen und im Rahmen der Schlussabrechnung geltend zu machen. Auf Nachfrage der Bewilligungsstelle sind die tatsächlich angefallenen Kosten und die Schätzung für die Schlussabrechnung nachzuweisen bzw. offenzulegen.  
Insofern müssen zum Zeitpunkt der Einreichung der Schlussabrechnung noch nicht alle Aufwände durch den Mandaten gezahlt, aber mindestens sollte den Mandaten im Rahmen einer plausiblen Stundenaufstellung alle tatsächlichen und erwartbaren Aufwände transparent gemacht worden sein. Für die tatsächlich erbrachten Leistungen sollte idealerweise unmittelbar vor Einreichung oder sehr zeitnah anschließend (max. 6 Wochen) auch eine Rechnung gestellt worden sein. Für den Schätzanteil ist dies selbstredend zum Zeitpunkt der Einreichung noch nicht möglich (siehe Aufstellung für den Mandanten). 
Wenn die von der oder dem prüfenden Dritten geltend gemachten Antrags- und Beratungskosten zu den in vergleichbaren Fällen üblicherweise geltend gemachten Antrags- und Beratungskosten in einem eklatanten Missverhältnis stehen, hat die zuständige Bewilligungsstelle die Gründe für die geltend gemachten Antrags- und Beratungskosten, gegebenenfalls in Rücksprache mit der oder dem prüfenden Dritten, zu ermitteln. Lassen sich die Gründe nicht hinreichend aufklären, ist die Bewilligungsstelle angehalten, im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens die Erstattung von Antrags- und Beratungskosten nur entsprechend des üblichen Maßes dieser Kosten teilzubewilligen. 

3. Keine Einkommensteuer bei Verkauf geerbter Immobilie
Immobilienerben dürfen sich freuen: Für den Verkauf einer zum Nachlass einer Erbengemeinschaft gehörenden Immobilie dürfen die Finanzämter künftig keine Einkommensteuer mehr verlangen. Das hat der BFH unter Änderung seiner Rechtsprechung entschieden. Zu den Details

4. Online-Banking: Bank muss Geld nach Phishing nicht zurückzahlen
Wenn beim spätabendlichen Online-Banking die Website anders aussieht als sonst und eine "Bankmitarbeiterin" anruft, sollten die Alarmglocken läuten. Wer trotzdem seine Daten und Transaktionen freigibt, handelt grob fahrlässig und kann das verloren gegangene Geld laut LG Lübeck nicht von seiner Bank zurückverlangen. Zu den Details

5. Ausschluss der Buchwertübertragung zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften gleichheitswidrig
Eine Buchwertübertragung zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften ist in § 6 Abs. 5 S. 3 EStG nicht vorgesehen. Das verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, entschied das BVerfG auf Vorlage des BFH. Verfassungskonform auslegen lasse sich die Regelung nicht. Zu den Details

6. DStV: Stand der Gesetzgebung
Der DStV erstellt regelmäßig Übersichten zu aktuellen Gesetzgebungsverfahren. Diese geben nicht nur Aufschluss über den jeweiligen Verfahrensstand, sondern auch Einblick in die wesentlichen Änderungsinhalte sowie einen Überblick zu den jeweiligen DStV-Stellungnahmen.

7. Webinare und Seminare (Auszug)
Unserer komplettes Programm finden Sie unter https://stbvsh-seminare.de/

23.01.2024 09:00 Uhr - 11:30 Uhr
Schlussabrechnungen - Handlungsempfehlungen für kritische Fälle
Beyme, Simon & Steger, Matthias
ONLINE

23.01.2024 09:00 Uhr - 10:30 Uhr
Rückstellungen - zentraler Bestandteil bei der Erstellung des Jahresabschlusses und prüfungsrelevanter Dauerbrenner
Funk, Oliver
ONLINE

24.01.2024 15:00 Uhr - 16:00 Uhr
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) - aktuell
Rothemel, Martin
ONLINE

26.01.2024 13:00 Uhr - 15:00 Uhr
Grunderwerbsteuerreform beim Gesellschafterwechsel von PersG - Der Nebel lichtet sich!
Krohn, Dirk
ONLINE

29.01.2024 09:00 Uhr - 13:00 Uhr
Hinweisgebersysteme - Die bußgeldbewehrte Aufklärungspflicht
Bosbach, Jens
ONLINE
 
 
06.02.2024 10:00 Uhr - 11:30 Uhr
Anzeigepflicht nationaler Steuergestaltungen - Ein erster Überblick
Schneider, Henrik
ONLINE
 
 
27.02.2024 09:00 Uhr - 15:00 Uhr
Update Bilanz- und Unternehmenssteuerrecht
Schneider, Henrik
ONLINE
 
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