Steuerberaterverband Schleswig-Holstein e. V.

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Aktuelles

Pflicht für alle Steuerberater/-innen zur Registrierung bis zum 01.01.2024 & DStV-Präsident Lüth fordert mehr Zeit für Offenlegung der Jahresabschlüsse 2022 u.a.m.

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

gerne informieren wir Sie heute wie folgt:

1. ACHTUNG: Pflicht für alle Steuerberater/-innen zur Registrierung bis zum 01.01.2024
Geldwäscheprävention - Ordnungsgemäße Registrierung zum Jahreswechsel sicherstellen
Zum Jahreswechsel sollten alle Steuerberaterinnen und Steuerberater sicherstellen, dass ihre ordnungsgemäße Registrierung im elektronischen Meldeportal "goAML" der Financial Intelligence Unit (FIU) erfolgt ist. Mit dem 01.01.2024 besteht eine gesetzliche Registrierungspflicht, und zwar unabhängig von der Abgabe einer geldwäscherechtlichen Verdachtsmeldung. Nach Registrierung und Bestätigung durch die FIU können Meldungen sodann auf verschlüsseltem Weg abgeben werden.
Die Registrierungspflicht ergibt sich aus § 59 Abs. 6 Geldwäschegesetz (GWG). Sie gilt nach § 45 Abs. 1 S. 2 GWG für alle Verpflichteten nach dem GWG. Dazu gehören unter anderem auch Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 GWG). Zu beachten ist, dass die Registrierungspflicht unabhängig von der Form der ausgeübten Berufsträgerschaft besteht. Grundsätzlich sind neben Kanzleiinhabern auch angestellte Berufsträger separat als eigenständige Verpflichtete zu registrieren. Die Registrierung allein der Kanzlei ist nicht ausreichend. Berufsträger, die über mehrere Berufsqualifikationen verfügen (z.B. Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) können sich nur mit einer Qualifikation registrieren. Dabei soll laut FIU die vorherrschende Berufsausübung im Vordergrund stehen.
Die Registrierung im Meldeportal „goAML“ ist über die Webseite der FIU unter https://goaml.fiu.bund.de/Home möglich. Hinweise zum Registrierungsprozess und weiterführende Fachinformationen sind über die Webseiten der Zollverwaltung abrufbar unter www.zoll.de

2. DStV-Präsident Lüth fordert mehr Zeit für Offenlegung der Jahresabschlüsse 2022
Die Folgewirkungen der Corona-Maßnahmen sorgen nach wie vor für extreme Arbeitsbelastungen in den Steuerkanzleien. Mit Blick auf die nahende Frist zur Offenlegung der Jahresabschlüssen 2022 wendet sich DStV-Präsident Lüth an Bundesjustizminister Buschmann und bittet nachdrücklich um zeitlichen Aufschub.
Auch im dritten Jahr nach der ersten Corona-Hochphase herrscht noch längst kein Alltag in den Steuerkanzleien. Die gewährten Corona-Hilfsprogramme sorgen nach wie vor für Belastungsspitzen im Berufsstand. So sind Kanzleien etwa derzeit mit der Erstellung der Schlussabrechnungen für die Corona-Wirtschaftshilfen unter Zeitdruck. Die Frist hierfür läuft grundsätzlich Ende Januar 2024 aus. Ferner sehen sich viele Steuerberaterinnen und Steuerberater mit Anfragen von Unternehmen und Selbstständigen konfrontiert, die zunächst ohne Unterstützung Corona-Soforthilfen beantragt hatten und die nun aufgrund intensiver Nachprüfungen steuerliche Unterstützung benötigen. Daneben gilt es, den originären Kanzleialltag zu schultern.
Dies ist gerade für kleinere und mittlere Kanzleien eine große Herausforderung. Daher hat sich DStV Präsident Torsten Lüth an Bundesjustizminister Marco Buschmann gewandt und zeitliche Entlastung gefordert. Während für die Steuererklärungen 2020 bis 2024 eine gute Fristverlängerungslösung gefunden wurde, mittels derer die Abgabefristen Schritt für Schritt zurückgeführt werden, gibt es ein entsprechendes Pendant für die Fristen zur Veröffentlichung der Jahresabschlüsse für kleine und mittlere Kapitalgesellschaften bislang nicht.
Lüth fordert daher in seinem Schreiben vom 01.12.2023 zur Entlastung der Praxis, auf die Einleitung von Ordnungsgeldverfahren für die Offenlegung der Jahresabschlüsse 2022 für kleine und mittlere Kapitalgesellschaften bis Ende April 2024 zu verzichten.
Herausgeber: Deutscher Steuerberaterverband DStV e.V., Information vom 01.12.2023

3. Erinnerung: Pflicht zur einmaligen elektronischen Identifizierung als Voraussetzung für die Offenlegung
Das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) ist am 01.08.2022 in Kraft getreten. Seit Inkrafttreten des DiRUG müssen Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte für Geschäftsjahre beginnend nach dem 31.12.2021 zur Offenlegung direkt an das Unternehmensregister übermittelt werden. Vorherige Geschäftsjahre sind weiterhin beim Bundesanzeiger einzureichen. Mit dem Wechsel des Offenlegungsmediums vom Bundesanzeiger zum Unternehmensregister verbunden ist die Pflicht zur einmaligen, elektronischen Identitätsprüfung für alle Übermittler von Rechnungsunterlagen und Unternehmensberichten. Diese neue Identifikationspflicht betrifft jede natürliche Person, die für ein offenlegungspflichtiges Unternehmen eine Datenübermittlung an das Unternehmensregister vornehmen möchte. Das heißt, ohne vorherige Identifikation der tatsächlich übermittelnden Person kann unter anderem kein Jahresabschluss mehr offengelegt werden. Zur Identifizierung als Übermittlungsberechtigter stehen auf der Publikations-Plattform (www.publikations-plattform.de) drei Identifikationsverfahren zur Verfügung: ein automatisches videogestütztes Identifizierungsverfahren, ein begleitetes videogestütztes Identifizierungsverfahren und eID.
Mehr Informationen finden Sie auf der DiRUG-Informationsseite des Bundesanzeiger-Verlags sowie im DATEV-Hilfe-Center für DATEV-Anwender: https://apps.datev.de/help-center/documents/1024083
 
4. Ergänzendes BMF-Schreiben vom 30.11.2023 zu Einzelfragen bei der Anwendung des Nullsteuersatzes für bestimmte Photovoltaikanlagen
Zum BMF-Schreiben:  https://www.bundesfinanzministerium.de/nl/a02a23e1-d5d1-4337-b642-97564bf77d2a
 
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- Torsten Lüth, Präsident DStV

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Schwanke, Gunther
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Das Wachstumschancengesetz für Praktiker - Was wurde tatsächlich beschlossen?
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